Viertes Stück.dern Theils auch die Zeuginn obangeführter Maßenad interrog. 16. wahrbehalten, von ihrem Vatervernommen zu haben, daß die an der E. gelegenenWiesen zehendfrey wären. Woraus dann ganzoffenbar erhellet, daß zwiſchen den an der E. undden an oder jenseits des R. gelegenen Wiesen einUnterschied zu machen, und nach diesem Unterschiededie Antworten der Zeuginne auch zu unterscheiden,keineswegs aber, wie es den Beklagten beliebet,zu verwirren und zu verstümmeln seyn.S. 8.Ferner bestreben die Beklagten sich ganz ver-geblich, die Probatorialzeugen einiger Widerspre-chung anzuschuldigen. Erstlich hat zwar der dritteZeuge, welcher ad Art. 6. die bey der E. gelegenen16 Vierteln zehendfrey gesprochen, ad interrog. 3.grantwortet, was den Erbgenahmen P. in derGegend oben dem R. zuständig, wäre in naturanicht gezehndet worden, sondern hätte Aachermärkegegeben. Allein daß der Zeit die sämtlichen 15 Vier-tel obbemeldten Erbgenahmen P. zugehöret haben,ist sowol aus dem Innhalte des Art. 6. als auch desZeugen Beantwortung sattsam zu entnehmen, mithinunwiderſprechlich, daß des Zeugen Auſſage ad in.terrog. 3. mit der Aussage ad Art. 6. vollkommenübereinstimme. Wann zum andern der Zeuge adinterrog. 5. antwortet, nicht zu wissen, von welchenBeſitzern der Wieſen er das Geld, und wie vielempfangen habe; so ist dieses ebenfalls für keine Wi-dersprechung zu halten; anerwogen die gegebeneAntwort
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten