Viertes Stück.sage der zweyten Zeuginne ganz füglich zusammenstehen kann; zumalen nichts möglicheres, danndaß derer Zeugen Vater sowohl statt des Heugehen-des, als statt derer Märken zuweilen Früchte genom-men habe.§. 7.Eben so unerheblich, ja ich darf sagen, ver-wegen ist auch, wann die Beklagten ferner anführet,daß die zweyte Zeuginn zufolge ihrer Antwort a.i. interrog. 3. von den Wiesen den Heugehendenselbst getragen hätte. Die ganze Antwort lautetalso: Die Zeuginn hätte wohl Heuzehenden getragenaus den Wiesen am R. ob aber dieser Zehenvon ihrem Vater oben oder unten dem R. genom-men worden, wüste sie nicht. Solches bestätigdie Zeuginn noch des mehrern durch die ad interiis6. gegebene Antwort, welche dahin gehet, daßkein Acht darauf gegeben, wo ihr Vater den Heuzehenden empfangen; denn ihr Vater hätte den Zeitden auf die Gabel genommen und ihro aus R. S.bracht, wo von dannen sie solchen aufm Haupte nachHaus getragen. Die beiden Antworten betreffealso die am R. gelegenen Wiesen. Eben darummögen dieselben auf die am E. gelegenen Wesenum so weniger gezogen werden, je klärlicher eintsTheils der Abriß vor Augen legt, daß das mit Lit.O. bezeichnete R. von der mit Lit. V. bezeichnetenE. sehr weit entfernet, und jenseits, oder zu anderer Seite des R. verschiedene Wiesen gelegen seyn,Xnwovon der Heuzehende muß gegeben werden.dem
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