Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
41
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Viertes Stück.zweyte Zeuginn ad interrog. 16 von ihrem Vatervernommen zu haben, daß die Wiesen an der E. Ze-hendfrey wären. Inzwischen wüste sie nicht, wieviel der Viertel wären, noch könnte sie nachAussage ad Art. 8. unterscheiden, welche Stückefrey oder zehendbar seyn. Es sind die Beklagtenalso durch ihre eigenen sowol als die von den Klä-geren vorgeschlagenen Zeugen vollkommen über-zeuget.§. 6,Dieselben wollen zwar wider ihren ersten Zeugeneinwenden, als wann aller Warscheinlichkeit zuwi-der wäre, daß für ein oder zwey Märken Erbsen,Bohnen und dergleichen gegeben worden seyn sollten.Allein ich finde dabey um so wenigere Unwahrschein-lichkeit, als man für ein Mark Brod, Butter unddergleichen kaufen, mithin ebenwol statt eines MarksErbsen und Behnen annehmen kann; zumalen be-kannt, daß dergleichen Sachen auf dem plattenLande durchgehends sehr wohlfeil seyn. Ob auchgleich die zweyte Zeuginn ad Art. 8. bestätiget, daßihr Vater zuweilen Geld oder Früchte, als Erbsenund Bohnen statt oder für den Heuzehenden bekom-men habe; so mögen die Beklagten jedoch darauskeinen allgemeinen Schlus machen, daß die Früch-te statt des Heuzehendes vermuthlich gegeben wor-den ſeyn; anerwogen nicht nur der erſte Zeuge ꝺent-lich besaget, daß sein Vater statt derer MärkenErbsen, Bohnen und dergleichen zuweilen genom-men habe, sondern auch diese Aussage mit der Aus-sage