Viertes Stück.tel enthaltenden Wiesen abgeführet, nichts desto-weniger die Zehentpfächtere des Kirchspiels B. eineKarrich Heu von ihren Wiesen eigenmächtig hin-wegzuführen, sich jüngsthin unterfangen, und da-durch ein ganz unerlaubtes und cum omni causazu ersetzendes spolium begangen hätten.Hierüber geriethen dieselben ansänglich mitden Zehendpfächtern, nachgehends aber auch mitdem Zehendherrn in eine weitwendige Rechtsirrutund erhielten am 28 May 1754 folgende GeburtWürden Klägere den angegebenen unerderklichstBesitz, daß sie von den besitzenden 15 Viertel W.sen statt des Heuzehendes jederzeit nur ein Aachetmark von jeglichem Viertel entrichtet; so solle nät-ergehen, was Rechtens.§. 3.Zu dessen Befolgung sind von den Klägerverschiedene Zeugen, desgleichen von den Beklagtten Gegenzeugen vorgeschlagen, selbige eidlich ver-nommen, das Zeugenverhör eröfnet, und darausdie Sache abermals geschlossen, mithin nunmehzu untersuchen, ob und in wie weit die Klägere desihnen auferlegten Beweis, oder die Beklagten desGegenbeweis geführet haben.§. 4.Die von den Klägeren vorgeschlagene erste10.und 53jährige Zeuginn bekundschaftet ad Art.13.
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