Drims Stück.communia hac ratione ad paucos devolve-rentur, non enim faciendum est alteri, quodnobismetipsis fieri non pateremur. Mathcap. 7. vers. 17. c. 13. X. de Majorit. & chelQuis vero vellet aliena onera sibi imponiSie & leges Civiles prudenter prospexerunt,ne quis propter alium aggravari debeat C.F. de alien. jud. mut. caus. Nec Principquidem permissum, in damnum, ac praejudicium reliquorum subditorum, oneribusaliquem eximere ita, ut alii illa subire cogantur. Ueber dies, und falls die Kläger mitder Länderey zugleich die Freyheit anwerben sollteso würden dieselben die Länderey weit höher ankefen können als alle andern. Daraus würde dentstehen, daß entweder die Kläger zuletzt allerderey allein hätten, und folglich alle Dienstenselbst aufhörten, oder aber die den Beklagten überbleibende Länderey mit so vielen Diensten bel-wäre, daß die Beklagten sich nicht mehr rechtnoch alle Dienste könnten geleistet werden. Eschet sich daher der unhintertreibliche Schlafselbsten, daß, wenn auch die überschlagende Läs-derty von den Diensten frey seyn sollte, solchesdennoch auf alle übrige Länderey unmöglich könnteausgedehnet werden.
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