Drittes Stück.§. 6.Dieses vorausgesetzet schreite ich nunmehro zuder Frage, ob die angegebene Freyheit in Betrefder überschlagenden Länderey erwiesen und gegründetsey? Zu deren leichterer Erörterung ist nach Mey-nung der Beklagten vorläufig die Natur und Ei-genschaft der Dienste, fort übrigen Lasten zu un-terſuchen und zu beſtimmen. Die Kläger haben nichteinmal angereget, was die ihnen mit aufgebürdetwerdenden Dienste eigentlich für Dienste seyn, undworinnen sie bestehen. Von den Beklagten wirdhingegen vorgegeben, daß, gleichwie das Dorf E.dem alten Herkommen und Gewohnheit nach in dendem Unteramte N. zufallenden, und den dreyChurfürstlichen Kellnereyen N. H. und E. zu lei-stenden Diensten jedesmal den fünften Theil tragen,und wegen des schatz= und steuerbaren Grundes ver-richten müsse; also zu Bestreitung dieser Dienstegewisse Gelder auf die Morgenzahl ordentlich re-partiret, und von den Innhabern nach Ertragder Länderey bezahlet würden. Dieses Angeben istnicht allein von den Klägern nicht widersprochen,sondern auch von beiden Vogten des Ober= undUnteramts in den erstatteten Berichten bestätiget,mithin in allen Wegen für glaubhaft und wahr zuhalten.§. 7.Hieraus ist dann mit den Beklagten erstlichzu folgern, daß die zu leistenden Dienste dinglichelasten
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