drines Stück.Klägern nach Ertrag der Länderey der Antheilso mehr beyzutragen wäre, als die Beamten selbsten, unerachtet ihrer persönlichen Freyheit, ihren An-theil zahlen müsten.5.4Ob die Kläger gleich auf den eingelangten Be-richt abermals nicht antworteten; so fiengen sie jederrnoch im Jahre 1759 wiederum zu klagen an,veranlasteten dadurch einen fernerweiten Berich-Nach dessen Erstattung meldeten die Eingesessendes Dorfs E. welche vermuthlich der immerwäh-renden Klagen überdrüssig worden, sich ebensound darüber geriethen beide Theile endlich in einordentlichen Schriftwechsel, welcher nunmehro r.lendet, mithin die Beurtheilung vorzunehmen ist§. 5.Die Kläger reden nur von ihrer überschgenden Länderey, und verlangen desfalls eine Diefreyheit an. Dahingegen erinnern die Beliasannoch, daß die Kläger zugleich andere Länderendwelche dieselben seit etlichen Jahren gekaufet.säßen, und sämtliche Länderey für überschlagendeLänderen ausgeben wollten. Sollten die Klägeriangegebene Freyheit in Betref der überschlagenderLänderey behaupten und erweisen können; so müss
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