Drittes Stück,§. 2.Als hierauf dem Vogten Oberamts N. am7ten Jenner 1739 anbefohlen wurde, daß er beyeingeklagter Bewandniß die unterherrschaftlichenEingesessenen wegen ihrer überschlagenden Ländercygegen das alte Herkommen und hergebrachte Frey-heit nicht beschweren, allenfalls aber den erheblichenAnstand zu fernerer Verordnung berichten sollte; sosendete vorerfagter Vogt an statt Berichts eine vonStatthalter und Vorstehern zu E. übergebeneSchrift ein, worinnen enthalten, daß der Schatzund Churfürstliche Dienstgelder auf die Morgenzahlordentlich repartiret und morgensweise bezahlet wür-den, mithin für dingliche Lasten zu halten, auch vonden Klägern jederzeit mit abgetragen wären.§. 3.Die Kläger antworteten darauf nicht, sondernwarteten bis ins Jahr 1757, und trugen demnachmit Verschweigung des vorherigen ihr altes Be-schwer als ein neues vor, zu wessen Hebung viel-leicht aus Vergessenheit des vorherigen von Vogtendes Unteramts N. ein Bericht eingefordert, und am12 Jenner 1758 dahin erstattet wurde, daß dieCammeral= oder sogenannte Herrndienste dinglicheLasten, und nach Ertrag der steuer= und schaßbarenMorgenzahl zu verrichten, mithin auch von denKlä.
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