Zweytes Stück.attentatis judex appellationis causam ad ju-dicem priorem remittere possit, tanquamappellatione deserta, si scilicet attentata appellationi sunt contraria.STRYCK in U. M. Libr. XLIX.Tit. 7. §. un.sondern anbey sattsam zu Tage geleget, daß er der-jenige nicht sey, welcher für den Fähigsten möge ge-halten und ausgegeben werden.§. 16.—Demnach ist umsonst und vergeblich,der Appellant annoch durch die Gerichtsschöpfteweisen will, daß dieselben das letzte Protokoll e-unterschrieben, noch den richterlichen Ausspruchbilliget, sondern dafür gehalten hätten, daß derpellant seinen Geschwistern vorzuziehen sey.gründen und stellen die Schöpfen sich nur aufangegebene Gewohnheit. Da nun diese Gewe-heit obangeführter Maßen keineswegs erwiesen,bey der Heyrathsverschreibung, der rechtskräftBeyurthel, und dem von dem Appellantentangezogenen Landesgesetze zuwider, mithinganz unstatthafte; so spricht auch von selbsten,die Meynung der Schöpfen ganz irriglich und wi-derrechtlich sey. Zum andern erklären die Schöpfenundenden Appellanten nicht für den Fähigsten,nur
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