Zweytes Stück.nur für fähig, ohne dabey einmal zu erwehnen undanzuführen, worinn die Fähigkeit bestehe. Mit-hin ist den ohne Anführung der Entscheidungsgrün-de urtheilenden Baurenschöpfen nicht der allermin-deste Glaube zuzustellen. Ferner ist in untergebenemFalle die Fähigkeit nicht allein nach der Perſon unddem Vermögen, sondern zugleich nach vielen an-dern Umständen abzumessen, und daher nicht vonUngelehrten, sondern von Rechtsverständigen zubeurtheilen; zumalen darüber ordentlich gestritten,und ein förmlicher Proces geführet worden. Gleich-wie darum der Unterrichter die Sache einem unpar-theyischen Rechtsverständigen zustellen, uns dessenGutachten, als ein Urthel ohne einiges Zuthun derGerichtsschöpsen eröfnen können, also mag auch wohlnicht bezweifelt werden, daß der Unterrichter als einRechtsgelehrter befugt und berechtiget gewesen sey,ohne Zuziehung der Schöpfen die Urthel abzufassen,und zu sprechen. Gesetzt auch endlich, daß nachMeynung der Schöpfen die Urthel abgefasset wordenwäre; so mögte jedoch selbige den obangeführtenUmständen und Gründen nach um so weniger bestä-tiget werden, je klärlicher oben angewiesen, daßder Appellant für den Fähigsten nicht zu haltensey.§. 17.Wannenhero vielmehr die eröfnete Urthel zubestätigen, sodann der Appellant in die dahier auf-gegan-
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