Zweytes Stück.trage des Processes in Besitz hat nehmen wollen.Nicht weniger gestehet der Appellant, daß er am14. May 1760 nach der Mühle fahren wollen, unddes Endes dem Pferde das Geſchirr bereits ange-leget hätte. Dieweil aber sein Schwager das Pferdin die Karrich gespannet; so hätte er mit einem Beildas Aug des an dem Backhauſe geweſenen Schloſ-ses abgeschlagen. Er hätte auch mit dem Beilauf die Thüren geschlagen, jedoch nichts zerbrochen,noch seine Mutter gestoßen, sondern selbige wärevon selbsten gefallen. Derselbige schützet zwar da-bey vor, daß er von seiner Mutter, Schwester undBruder aus der Ursache geschlagen worden wäre,weil er in den Keller hätte gehen wollen, um Speisezu holen. Allein sein Angeben hat er bis dahin immindesten nicht erwiesen, dahingegen die Mutternoch durch das Zeugniß eines Wundarztes bescheini-get, daß sie übel behandelt und an den Brüsten seyverletzet worden. Anbey ist der Appellantfür den Urheber des Streits, und aller übeln Fol-gen um so mehr anzusehen, als selbiger eigen= undgewaltthätig zugefahren, und sogar in das ober-richterliche Amt ganz frevelhaft einzugreifen sich er-kühnet hat. Etenim attentare dicitur ipse appel-lans, si pendente appellatione quid innovat v.g. appellatum suâ possessione spoliat, quo ipsose indignum facit appellationis beneficio, & ap-pellationi renunciasse censetur, ita ut probatisatten-B 1
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