Zweytes Stück.Appellanten keine gute Früchte und Schweine ge-liefert, oder das gelieferte von den Eltern für gutnicht werde gehalten werden, daß entweder der Ap-pellant der Eltern Kühe, Rinder und Schweinenicht recht, und ordnungsmäßig hüten lasse, ede-die Eltern das Gegentheil sich irriglich einbilden,daß entweder der Appellant der Eltern Dung zu be-höriger Zeit nicht aus= noch die Früchte einfahrt,oder die Eltern die Zeit für die unbequemliche an-sehen, daß endlich, wann die Eltern Fruchtmahlen haben, der Appellant die Frucht nicht zuMühle bringen wollen, oder die Eltern nicht mahlenlassen wollen, wann der Appellant seine FruchtMühle bringt.§. 15.Ja nicht nur dergleichen, sondern noch welt listegere Folgen sind allem Vermuthen nach zu befahrenanerwogen der Appellant eingestandener Mastenmit28 April 1760, mithin währenden Processessedzwey mit Gereiden beladenen Karrichen,26 theils Manns=theils Weibsleuten auf das Czu P. gekommen, wegen verschlossener Thürendie 25den Speicher, und ins Haus gestiegen,geöfnet, durch die bey sich gehabten Leute die Ge-den abladen und ins Haus tragen lassen, demna-undden Leuten zu Essen und zu Trinken gegeben,solchergestalt seinen Theil des Guts bis zum Austra
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