Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
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Zweytes Stück.wäre, wann die Eltern oder der Annehmer des Gutsin Gemeinschaft der Wohnung und Haushaltungnicht verbleiben wollten, oder dieselben sich zusam-men nicht vertragen könnten; so ist dieses wol wahr,dahingegen aber auch unwidersprechlich, daß die ge-schehene Bestimmung in gegenwärtigen Umständennicht hinlange, noch dem zu befahrenden Hader undUneinigkeit sattsam vorzubiegen vermöge. In Ge-folg der Heyrathsverschreibung gebühren nemlich indem vorbestimmten Falle den Eltern drey und einhalber von dem Annehmer des Guts zu rechter Zeitzuzubereitende Morgen Ackerlandes, eine halbeWiese, der dritte Theil des Gartens, die völligeGraßfuhr zwischen den Zäunen, der dritte Theil desObstes, jährlich anderthalb Malter Rocken, andert-halb Malter Gersten, zwey Viertel Erbsen, zweyViertel Rübesaamen, dreyßig Stüber Opfergeld,ein Winterschwein, ein junges Schwein, und wasdergleichen mehr. Wo nun die Gemüther so sehrvon einander entzweyet, wie werden sich dieselbenwol vereinigen können, welches Ackerland, welcheHalbschied der Wiese, und welcher Theil des Gar-tens den Eltern anzuweisen und einzugeben sey?Würde auch solches gleich durch den Richter anfäng-lich entschieden, bleibet dennoch nicht die Gefahrübrig, daß einer dem andern ein Haar breit zu nahekommen werde, daß die Theilung des Obſts neuenZunder zum Streit anlege, daß entweder von demAppel-B 4