Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
22
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Zweytes Stück.f. 13.Zudem hat der Appellant eingestandener Ma-ßen seine Ehefrau vor der Heyrath beschwängert,deshalben mit selbiger gerechtet, den Rechtshandelverlohren, nachgehends ohne Vorwissen und Be-willigung der Eltern geheyrathet, und gleich dar-auf seine Eltern ins Gericht gezogen. Da nichtnatürlicher, denn daß ein solches Betragen undVerfahren bey der Mutter und dem Stiefrateteine Abneigung und Unwillen gegen den Appellantensowol, als dessen Ehefrau erwecket haben müs-so wird auch kein vernünftiger Mensch den Eineraufdürden, daß sie bey dem Appellanten und deEhefrau bleiben, mit denselben zu Tischeund von selbigen dasjenige empfangen sollen,sie in ihrer Eheberedung statt der Nutznießungvorbedungen haben; zumalen leicht vorzusehen,daraus nur lauter Hader und Zank entstehen.die Gemüther von Tage zu Tage desto mehr würdeerbittert werden. Es hat der Appellant alsoselbst in solche Umstände gesetzt, daß ein redlicheBiedermann denselben nicht fähig halten könne, dasGut anzunehmen, und den Bedingnissen der Her-rathsverschreibung vorgeschriebener Maßen nachkommen.f. 14.Will derselbe vielleicht einwenden, daß in dernéuntEheberedung der Fall schon bestimmt undwäre,