20Zweytes Stück,wer von den drey Kindern (es sey Sohn oderTochter,) zu Annehmung des Guts am sähigstenund am besten gerathen sey.§. 11.In dessen Betracht hat der Appellant zwarfür sich, daß er der älteste und grosjährige SehnDusey, anbey den Ackerbau sehr wohl verstehe.sem jedoch ungeachtet ist derselbe nur von einem An-verwandten, und einem Nachbar, dahingegen dessen Schwester von fünf theils Anverwandten, theilsNachbaren für die fähigste gehalten und erklärtworden. Will man auch von diesen fünfen dieMutter, sodann den Vormund des minderjähriPeter, weil selbige mit dem AppellantenPreces verfangen, ausnehmen; so bleiben giwol noch drey übrig. Mithin hat die Tochter rech-eine Stimme mehr, als der Appellatfür sich.§. 12.Den mehresten Stimmen ist auch der Unter-richter um so rechtlicher beygetreten, als dieselbender That die vernünftigsten und billigmäßigstensind. Nach dem obangeführten Gesetze ist nemlichder Fähigste nicht derjenige, welcher den Ackerbauwohl verstehet, sondern welcher dem Gute am bestenvorstehen, und seinen Miterben am leichtesten ab-güren,
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten