Zweytes Stück.lig angenommen, und von dem sowol in Betref derHauptsache, als auch in Ansehung der Berufungzukommenden Gerechtsame abgelassen, mithin da-durch eine rechtliche Gewohnheit eben so wenig ein-geführet wäre, als wann die Streitfrage, ob nem-lich ein Sohn, falls er nur fähig, den Töchternvorzuziehen seye? bey dem unterherrschaftlichenGerichte niemals vorgewesen.§. 10.Doch gesetzt sogar, daß die angegebene Ge-wohnheit würklich erwiesen oder annoch erweislichwäre; so würde daraus gleichwol dem Appellantennicht der allermindeste Vortheil zuwachsen. Dieam 20. Merz 1759 eröfnete Beyurthel enthält, undsetzet ausdrücklich, daß der fähigste der drey Kin-der soll ausersehen werden. Diese Urthel hat nichtnur ihre Rechtskraft erreichet, sondern auch der Ap-pellant selbige völlig angenommen, und noch dabeyerkläret, daß zu Untersuchung des Fähigsten nachbuchstäblichem Innhalt des Rechtskräftigen Be-scheides verfahren werden müsse, auch das statutumhierinn Ziel und Maaß gebe. Es kommt dahernicht mehr auf das in der Herrschaft H. hergebrachtseyn sollende Herkommen, sondern nach eigenemdes Appellantens Zeugnisse auf den Innhalt der Ur-chel, und auf die Vorschrift des Gesetzes an. Undnach diesen beiden Richtschnüren ist zu untersuchen,B 7wer
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