Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
18
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Zweytes Stück.in Streitfällen gerichtlich sey bestätiget worden,zumal ein solches Herkommen der hiesigen Policey-ordnung schnurstracks widerstrebet, als worinnTIT. Von Zertheilung, Ver-splcißung, ohngebührlicher Verbrin-gung und Verwüstung derer Sadell-Schatz= und Dienst=Güter. fol. 57klärlich versehen, daß ein Saddel=Schatz=edetDienstgut nicht vertheilet, sondern demjenigen Kinde,es sey Sohn oder Tochter, welches dem Gut ambesten gerathen könnte, und das nütze darzu sowürde, zugetheilet, und den andern Kindern nachGelegenheit des Guts ein billigmäßiges Geldherausgegeben werden. Wo also die angegebeneGewohnheit dem allgemeinen Gesetze zuwider;wäre nicht einmal genug, daß bey dem unter-Cschaftlichen Gerichte in Streitfällen nach derwohnheit gesprochen und geurtheilet worden wäre,sondern es würde noch erfordert, daß die unterschaftlichen Urtheln dahler wären bestätiget wordenimmaßen sonst dasjenige, so in der Unter-schaft vorgegangen, für ein rechtliches undallgemeine Gesetz abänderndes Herkommen umdenweniger angesehen werden könnte, als es beiunterherrschaftlichen und gesetzwidrigen Urtheln nurdarum verblieben, weil von den Urtheln nicht erpelliret, sondern selbige von den Partheyen gutwi-