Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
17
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Zweytes Stück.§ 9.Zum andern und hauptsächlichen Beschwersolle dem Appellanten dienen, daß seine Schwesterihm vorgezogen worden, unerachtet zufolge der vondenen Gerichtsschöpfen, wie auch vielen Einwohnernmitgetheilten Urkunde es in der Unterherrschaft H.herkömmlich und gebräuchlich wäre, daß das elter-liche Erbgut dem ältesten Sohne, falls er fähig,für seine älteren und geheyratheten Schwesternübertragen, und bey vorkommenden Theilungen ge-richtlich angewiesen und zugewendet werde. Mitdiesem Beschwer ist es indessen nicht besser gestellet,als mit dem vorherigen. Wenn auch gleich injenen Fällen, wovon die Gerichtsschöpfen und Ein-wohner bezeugen und erwehnen, der älteste Sohndenen Töchtern vorgezogen worden; so folget dar-aus noch lange kein rechtliches Herkommen, undGewohnheit. Cum de consuetudine (alsoheißet esin L. 34 π. de LL.)civitatis, vel provinciae considere quis vi-detur, primum quidem illud explorandumarbitror, an etiam contradicto aliquandojudicio consuetudo firmata sit. In dessenGefolg hätten daher diejenigen, welche das Herkom-men und Gewohnheit beurkunden wollen, zugleichhinzusetzen müssen, daß das Herkommen zuweilen