Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
16
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Zweytes Stäck.mehro rechtskräftigen Vorbescheid vom 21. April1761 als unerheblich, und unstatthast verworfenworden ist.5. 8.Der Appellant hat zwar anfänglich sein erstesBeschwer über die von denen Schöpfen gescheheneSchätzung des Guts führen, und selbige einer Un-richtigkeit und Uebermäßigkeit beschuldigen wollen.Nachher aber hat derselbe nicht nur davon abgelassen,sondern noch so gar ausdrücklich erkläret, daß er desvon denen Schöpfen gesetzten Preis oder Wertseregefallen ließe, und nochmals anerbiete,seinen Geschwistern den Abstandspfenning baareerlegen, als auch in Betref der Nutznießungausbedungene zu leisten, und zu erfüllen.auch gleich der Appellant diese Erklärung inwärtiger Instanz nicht abgegeben; so wäre jedemdas Beschwer um so ungegründeter gewesen,der Appellant nicht nur in erster Instanz widersendenSchätzung keine Einwendungen gemachet,sich vielmehr auf das Schätzungsprotokoll kambezogen, und dadurch das Protokoll sowol, als auchpet.die Schätzung genehmiget, und angenommenDieses hat derselbe vielleicht selbst wohl anerkennt,und darum zuletzt von seinem Beschwer abgelassen.Dahero auch solches nicht weiter zu berühren ist.