Zweytes Stück.Annehmung des Guts nicht halten könnte; zumalener gering von Mitteln wäre.F. 6.Bey solchen Umständen hat der Richter derSache den Ausschlag gegeben, und am 20 April1759 folgenden Bescheid ertheilet: „Wellen die leib-„liche Mutter, und vier nächste Befreundten, zwey„den des abgelebten Vaters, und zwey von der„Mutter Seite die Tochter Anna Catharina P. zu„Annehmung des Guts die fählgste achten, und„diese die rechtliche Muthmaßung für sich haben,„daß sie einem Kinde sowohl, als dem andern sein„Bestes versorgen wollen; so williget man von Ge-„richts wegen in Aussetzung dieser Person ein, und„hält selbige gleichfalls für die fähigste zu Anneh-„mung des Guts.§. 7.Hievon hat der Kläger am 30. selbigen Mo-nats appelliret, am 23. May die Berufung dahiereingeführet, auf Bericht, und Gegenbericht am21. August processus erhalten, und demnach amsechsten Sept. die Justificationsschrift übergeben,mithin die Nothfristen richtig beobachtet; zumalendasjenige, was die Appellaten in Betref der nichtbeygebrachten Acten eingewendet, und darum dieBerufung für erloschen gehalten, durch den nunmehro
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