Erstes Stück.nicht nur obbemeldte Urthel, sondern auch hiesigeLandesordnungCAP. 95. §. Da aber 2c.des Revidentens Ehefrau an, ein förmliches In-ventarium über alle dasjenige, was bey Absterbendes ersten Ehemanns vorhanden gewesen, zuerrichten, und selbiges samt denen Originalbriefendenen vor= oder erster Ehe Kindern zu überliefern.Es ist also des Revidentens Ehefrau schuldig, undgehalten, zwey Obliegenheiten zu erfüllen, nemlichdie oheimische Erbschaft samt dem davon genossenendenen Vorkindern schon würklich abzutreten, sodann ein ordentliches Inventarium zu errichten, undselbiges denen Vorkindern zuzustellen.§. 6.Nun hat aber der Revident durch die an Handgenommene Berufung erstens bewürket, daß er indem Besitze und Genusse der oheimischen Erbschaftbis dahin geblieben, und noch würklich seye. Folg-lich ist er dermalen annoch schuldig, denen Vorkin-dern nicht allein die oheimische Erbschaft abzutreten,sondern auch den davon gehabten und gewis langjähri-gen, mithin nicht geringschätzigen Genuß zu berechnenund zu vergüten, zum andern hat der Revidentdurch seine Berufung die Errichtung des inventariibis dahin hintertrieben, ja sogar die dermalige Er-richtung um so unmöglicher gemachet, als dessen Ehe-frauA 2
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