Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
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Erstes Stück.§. 3.Hieraus nahm der Beklagte Anlas, sichaus der Sache zu ziehen, und seine Ehefrau alleinhandeln zu lassen. Damit wollten aber die Klägeresich nicht begnügen, sondern forderten anbey, daßder Beklagte eine rechtsbehörige Vollmacht ausstel-len, und zur Sache sich mit bekennen sollte. Da-hero geriethen beede Theile in eine Nebenirrung, wel-che am 26 Sept. 1761 dahin entschieden wurde, daßBeklagtet liti tam pro se, quam uxorio no-mine ferner, und führohin zu assistiren, auch desEndes nebst der von seiner Ehefrau beybrachteneine auf seinen Namen gestellte rechtserforderlicheVollmacht ad acta gelangen, und demnächst kla-gende Vorkinder super exhibito statu, undsonsten sich vernehmen zu lassen, schuldig seyn.§. 4.Bey Reproduction dieses Bescheides stelletendie Klägere zugleich vor, daß, gleichwie bey gegen-wärtiger der Sache Liegenheit nicht ungegründet zubefahren, daß der Beklagte eine und andere Sacheverbringen, und Capitalien erheben dürfte; also zuihrer Sicherheit erforderlich wäre, demselben alleVeräußerung und Beschwerung zu untersagen. Alsnun der klägerischen Bitte willfahret, und Vogten18 C. am zweyten Dec. 1761 anbefohlen wurde, daßti periculo impetrantium pro securitate fu-turiA=