Erstes Stück.per dicta pacta zu Erb gemachten Guͤtern nur alleindie Nutznießung zuzuerkennen, mithin dieselbe vonallen solchen unbeweglichen, und zu Erb gemachtenGütern ein legale inventarium über dasjenige,was sich bey Absterben des ersten Ehemanns befun-den, zu errichten, und selbiges samt den originaldarauf sprechenden Siegel und Briefen, als wohl auchdie oheimische Erbschaft, (wes letzten Endes diespection des eingelangten Protocolls freyzustellen)una cum perceptis den Elagenden curatoribusherauszugeben, und die aufgegangenen Proceßkostengegen einander aufzuheben seyn.S. 2.Nachdem von dem Beklagten ob dieser Urthezu dem Kayserlichen und Reichscammergerichtepelliret, und daselbst die hiesige Urthel am 10 April1761 bestätiget worden; so wurde auf näheres derklagenden Vorkinder Antusen am 29 May selbigenJahrs bey hiesigem Hofrathe Commissio ertheilet,temnach Maasgabe der dahier eröfneten und beiKayseclichen und Reichscammergerichte bestätUrthel von des Beklagtens Ehefrau von allen unbe-weglichen und zu Erb gemachten beweglichen Güternein richtiges Inventarium dessen, was sich bey Ab-sterben Ihres ersten Ehemanns befunden, vorbringenzu lassen, und dieses Geschäft, fort, was denen Klä-gern an Briefschaften und sonsten nach Inhalt ver-erwehnter Urthel herauszugeben, zu berichtigen.§. 3—
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