ein Schutzrecht erwirken zu können. Gewöhnlich sitzen dieselbendann schon bei der ersten Entgegnung vom Amt fest; indem ihnen dieSprachkenntnis fehlt, fremdsprachliche Patentschriften, die gewöhnlichentgegen gehalten werden, zu verstehen, abgesehen davon, daß es ihnenfast immer unmöglich isl, die Patentschriften schnell zu erhalten Vonder patentjuristischen Widerlegung der Einwendungen, die das Patentamtmacht, bevor es sich zur Patenterteilung herbei laßt wollen wir gar nichtreden und gerät gewöhnlich der nicht routinierte Erfinder schon desludbmit seiner Erfindung in den Sumpf, weil er sich gleich bei der An-tjelclung verfahren hat, sodaß ihm ein Entweichen auf die Entgegnung
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Her reiche, schnell zur llölic emno'rgcsllegene «rlMer, dessen erworbene Relctilümer nichtleslzuslellen sind.
des Amtes unmöglich ist. Die Folge ist dann durchweg <sin zurück-gewiesenes Patentgesuch und häufig genug ein verlorenes ver
mögen. Noch schlimmer liegen die Verhältnisse bei ^^'.^™^lmuster-Anwendung. Das Gebrauchsmuster wird durchweg innerhalb
4 Wochen nach der Anmeldung, wenn dieselbe formell »^ ™£
erteilt. Da. ......t -in Gebrauchsmuster nicht, wie das Patent auf Neunen
geprüft, sondern einfach registriert wird, so geht es de m -«gWJ^.neidenden Erfinder, der keine Ahnung von den bereits^stehendenPatenten und Gebrauchsmustern hat, wie dem VogtfStrauß, der■ aggesichert fühlt, wenn er den Kopf in den Sand steckt. Das Nachspielzeigt sich aber schon nach kurzer Zeit durch Klagen de gfgen *enNachanmelder von den älteren Schutzrechtmhabern angestrengt werden.
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