APOLOGIA.Hermans zu Wiedt / rc. Gn. aber / wie gleichfals mit quittungenzubeweisen / eben so viel vnd an pension ein mehrers / daß beyde sum-men an Capital --- 70000. gülden / an pension bey die 18000.gülden sich belauffen werden / allbereit würcklich erlegt / Wie weni-ger nicht die versprochene gebühr / so wol deß in jetzberürtem Weil-burgischen Abschiedt eingewilligten / Anno 1622. erfallenen zu-schusses / als auch den Anno 621. erschienen letzten terminAbstandts Gelts vnderschiedliche mal verbaliter, auch vnlengstdarnach würcklich vnd realiter coram Notario & Testibus Graf-fe Philips Ludwigen / etc. offeriret, forderst aber ob moram reci-pere non volentis consignirt, vnd verwahrlich / alda sie noch vor-handen / hingestelt worden / Also daß nunmehr / wie der Calculusaußweist / ein mehrers nicht / als mit dem zuschuß / im Weilburgi-sehen vertrag erhalten 30000. gülden an Capital — anpension aber gar ein geringes außstendig / an dessen abschlag innewlichkeit / ein zimliche Summa / vnd so viel auff nechstverflosse.nem termino betagt gewesen / realiter zwar offeriret, aber so wenigangenommen / daß auch der Bott nicht gehört / sondern mit thurnvnd derogleichen betrawet werden wöllen / Dabey fermer diesesauch in consideration zuziehen / daß der letzte terminus zuschußgelds / erst gegen künfftigen 12. tag Maji Anno 1623. fällig wird /Nulla ergo hic est mora, nulla contraventio, sondern da diesesorts einiger fehl / bleibt derselbe auff ihrer G. Graffe Philips Lud-wigen selbst ersitzen.Man weiß auch gleichfalls sich der angebener geraumer vndauß Brüderlicher zuneigung nachgesehener prorogation nichtzuentsinnen / Es were dann / daß man dieses für eine gratiosamprorogationem aestimiren wolte / daß dem termino solutionisdeß 12. tag Aprilis etwan noch drey oder vier wochen vnbefangenannectiret vnd hinzugesetzt / quae sanè dilatio exigua & alioquinipsis legibus permissa est: oder es muste dieses die geraume pro-rogation seyn / daß die termini, deß Principal erst eingewilligteniij
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Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
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