APOLOGIA.S⛪Zweyter Hauptpunct.WAs nun den andern Hauptpuncten anlangt /allda fürgeben wirdt / daß S. Gnaden Graffe Pllips Ludwig von Wiedt / rc. vor lengst vberflüssige rt-fach gehabt / dero so vbel administrirten vnd mißbrauchten Lardtvnd Leuhten / ex jure in pactis quaesito, propria auctoritate sichanzunehmen / vnd sich ihrer Possession zugebrauchen / vmb so vie-desto mehr / weil S. G. zwar bey den Herrn Befreunden / die Sit-loco parentum honorirt, vermög deroselben stattlichen vertrö-stungen / hetten hülff vnd Assistentz suchen wollen / doch nun meh-auß deroselben erklärung erfahren müssen / daß all Ihrer Gnadenwarten vnd harren / auff jhre hülff nicht allein gantz vergeblichsondern auch dieselbe (vnerachtet / was Sie verbündlich vertrstet worden) den Fuchs / wie man im sprichwort sagt / nicht beilsen / vnd der Sachen sich entschlagen wollen / Sonst nicht vndeut-lich zuverstehen geben / daß S. Graff Philips Ludwigs Gnadenohn Sie vnd Ihr zuthun / sich Ihres ex supra dicta reservatione, publicaque coram fratribus & subditis ratione retinendapossessionis, factâ declaratione habenden Juris quaesiti, vnd vr-begebener Possession, wol für sich selbst gebrauchen / vnd was hierinnen die notturfft erfordert zu werck richten köndten vnd möchten.Dabey dann jhre Gnade ferner / damit es ja nicht schient /als ob Sie einig wasser betrübt / oder zu betrüben gemeint weren /diese Protestation einwenden / Als daß Sie hierdurch zuvorderstnichts wider Allerhöchstgedachte Keyserl. Mayest. auch derosel-ben vnd deß Reichs Constitutiones, noch den Lehenherrn / zujuditz oder nachtheil dero geliebten Fraw Mutter vnd Baasender Fraw Wittiben zu Runckel/ nichs vorgenommen haben wollen.
Druckschrift
Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
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