APOLOGIA.hoch- vnd Obrigkeit, ihre Graff vnd Herrschafften ihres bestennutzen vnd gefallens zuadministriren, vnd zubezahlung der obbe-rürter schuldiger terminen, auch anderer beschwernüssen allennottürfftigen beystand vn hülff zusuchen / macht habe sollen. Nunlest man auch der gestalt / vnd anders nicht passiren / was GrafPhilips Ludwig von Wiedt/rc. in dero Gn. Patent gestehet daßsie ihren Eltern Brüdern die Administration der Land vnd Leutihres besten nutzens vnd gefallens zu administriren, cedirt vndvbertragen. Nicht aber / wie sie es nunmehr gern deuten vnd auß-legen wöllen / als wann es nur ein zeitliche administration, quae nihil nisi pura administratio sit, vnd nicht wie die Stanis Vereinvermag / zu ewigen tagen: Oder nur ein solche Administration,deren man ein zeitlang nachgesehen hette / zuhalten sey. Damit alsodie aequivocatio vnd ambiguitet, so hierunder verborgen ligt / ver-mitten bleibe.Den fall aber zusetzen, jedoch der warheit zum nachtheil vn-gestanden daß solche reservatio (darauff S. G. intention prin-cipaliter fundirt) solenniter & debito more, wie doch nicht ge-schehen were / So ist demnach weit fehl / daß man dieser seytz hab ei-nige moram bey sich kommen lassen / vnnd also den pactis, in nichterlegung der schuldigen gebühr jchtwas zu wider gehandlet.Ad XXI.Oder wie das Patent zum 21. viel zumilt / vnd mit offenba-rem handgreifflichen vngrundt berichtet kein eintzig zahlungs ziel /dem versprechen / vn den pactis gemeß gehalten. Sintemal mit S.G. Graffe Philips Ludwigs/etc. eigenen zu ruck gegebenen quit-tungen / auch deßwegen auffgerichten Instrumentis vnd Documentis, der vielfeltig beschehener numerationum, verbal vndreal oblationum, wie auch andern offerten, am hochlöblichenKayf. Cammergericht belegt vnd erwiesen worden / daß GrafftJohan Wilhelms Gn. vor ihre quota auff 40000. gulden GraffHaz
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Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
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