tathun
APOLOGIA.contentiret, daß dieselbe J. G. auff dem halß gelegen / vnd siedie jenige selbst befriedigen müssen.Dann anfenglich hat es mit dieser vermeinter contraven-tion, wie auch mit bezahlung der angedeuter ziehl/ vnd versproche-nen 80000. gülden diese beschaffenheit / daß Graff Philips Lud-wigs Gnaden stracks im anfang / vnd noch eine geraume zeit vordem ersten Aprilis Anno 1614. erschienem zahl Termin, das je-nige / was sie mit gutem wissen vnd willen / auff vorgehabten rath /vnd langwürig genommenen bedacht / in beyseyn fürnehmer Gräff-Adelicher vnd anderer Standes Personen / mit dero Eltern HerrnGebrüdern abgeredt / beschlossen / mit handt vnd mundt zugesagtauch mit einem leiblichen zu Gott dem Allmächtigen geschwor-nen Eydt bekräfftiget vnd confirmirt, ohne einige in jure vel fa-cto begründte vrsach mündt- vnd schrifftlich zu revociren, auff-zukündigen / vnd nicht zu halten sich angemast / Ja ipso facto re-vocirt vnd vmbgestossen / vnd sich so weit verleiten lassen / daß siehin vnd wider Mandata angeschlagen, die Underthanen wider-spenstig, vngehorsam, vnd auffrührisch gemacht, dieselbe vonihrer alleiniger hoch= vnd Obrigkeit ab= vnnd zu sich gezogen / in ih-rer halßstarrigkeit gestercket / stewer zugeben / vnd andere schuldig-keit zu leisten verbotten, die Kellner vnnd berechnete Diener derHerrschafft Runckel / von einhebung der Renten abgemahnetauff offenen Märckten eintrag zuthun / Fahnen auffzusteckenzu vbung allerhandt actum jurisdictionalium vrsach vnd gele-genheit zusuchen sich nicht geschewet / etc. In Summa ein solchGewirr / Trennung / Rebellion vnd Widrigkeit verursacht / daßdie Eltern Herrn / sonderlich Graff Hermans zu Wiedt / rc. Gna-den mit dero Vnderthanen in der Herrschafft Runckel / nicht al-lein nicht fort kommen könen / das Ihrige entberen / darüber gros-sen vnkosten anwenden / vnd andere mehr vngelegenheiten außste-hen / sondern auch dero Landt vnd Herrschafft fast nolens volentsich ein zeit lang enteussern / auch in Leib vnd Lebens gefahr stehenmüssen