APOLOGIA.ne / vnd vorgangene / so dann auch per eundem Notarium Instru-mentirte reales cessiones, traditiones, vnd relaxationes juramentorum.Darin zuforderst beyde Jüngere Brüder J. G. Graffe Jo-han Wilhelm, als Eltern, demnach der Jüngste dem mitlernGraffe Herman zu Wiedt/ &c. G. obbenende Geist= und Weltli-che diener / wie auch damal gegenwertige / vnd alle andere abwesen-de Vnderthanen / vermöge dero / zwischen Weyland dem Wolge-bornen Wilhelmen Graffen zu Wiedt/etc. wolfeligen andenckens/vnd jetzt gleichwolgedachter dreyer Herrn Gebrüder Johan Wil-helmen / Herman vnd Philips Ludwigen Graffen zu Wiedt / rc.Herrn Vormünd Anno 1595. auffgerichter vnd folgends 1597.am hochlöbischen Kayserlichen Cammergericht confirmirter,wie auch in der Stanis Verein / inerwegung keine bessere theilungvnd Vergleichung zumachen gewesen / widerholter Erbtheilungihrer Eydt vnd Pflichten / auch respectivè huldigung / damit sieJ. J. GG. biß auff dieselbe stunde verflichtet gewesen / als baldtmediante traditione erlassen / frey vnd ledig gesprochen / je einerdem andern dieselbe hinfuro vor ihren alleinigen Land-Schutz-vnd Schirm Herrn / auch ordentliche Obrigkeit zuerkennen / vndalle schuldige folge vnd gehorsam zuleisten / an- vnd hin gewiesen.Quibus verbis nihil est, quod luculentius vel apertius dici pos-sit, desto mehr zuverwundern / mit was kühn- oder keckheit derManifestant, oder Dichter dieses Patens das contrarium ad-struiren könne.Ad VI.Gestalt fürs sechste mit ebenmessigem vngrunde vorgeschütztwirdt: Es hetten die Eltere Gebrüdere besagter Stanis Vereingleich im anfang bey dem ersten Termin zu wider gehandlet / in de-me sie die gebür / entweder gar nicht / oder an vngehörige ort / alldasie ab handen kommen / erlegen lassen. Die creditores so gar nichtconten-
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Apologia. Beyder Eltern Herrn Gebrüdere, Herren Johann Wilhelmen, vnd Herrn Herman Graffen zu Wiedt, Herren zu Runckel vnd Ysenburgk, Gegen das Von dero Jüngern Brudern, Graffe Philips Ludwigen zu Wiedt etc außgangenes Manifestum
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