fuit allein
APOLOGIA.beweist genugsam / daß der vorbehalt anderst nicht / als secundumtenorem hypothecæ zuverstehen / vnd der Regreß weiter nicht /als nach der versicherung / vnd der Contrahenten intention willvnd meynung / ja außtrücklicher abrede außzudehnen / vnd zu in-terpretiren sey.Endtlich / vnd fürs letzste alles vorigen vnerwogen / vnd alleinad rem ipsam, vnd den zustandt der Graffschafft Wiedt / rc. cumpertinentiis zusehen / wie derselbe vor der Brüderlichen vergleich-ung vnd abtheilung gewesen, vnd den fall abermahl gesetzt, mitnichten aber gestanden / daß vermög Reservatz J. G. nicht alleinder Regreß zu Land vnd Leuhten widerumb offen stünde / sondernauch res noch integra were / So ist es doch an deme / daß Ihro G.zu keinem theil oder Portion der Graffschafft Wiedt / vnd zube-hörenden Herrschafften kommen können / sondern viel mehr dar-von excludiret seyn vnd bleiben / vnd mit einer träglichen Gelt-summen / nach der Landen / vnd jetziger zeit gelegenheit sich con-tentiren lassen / vnd begnügig seyn müssen / Eins theils darumb /daß in den Lehen Rechten versehen vnd gegründet / Quod Comi-tatus & illis annexa non possunt dividi inter plures cohaeredes,sed ad primogenitum, loco praerogativae & juris praecipui, persuccessionem devolvi debeant. Mit welchem Rechten dannauch alle andere Geist- vnd Weltliche Rechten vberein kommen /Andern theils / daß die art dieser Lehen vnnd der GraffschafftWiedt / rc. vnd dependentirn sonderbahre consuetudo, alt her-kommen / brauch vnd eygenschafft je vnd allwege / von vielen hun-dert Jahren hero gewesen ist / daß dieselbe auff den Eltern alleingefallen/ oder demselben gelassen worden/ deme es der Elter cedi-ret vnd vbergeben / vnd ist solche consuetudo vnd alt herkommenvor alten zeiten / pacto majorum & statuto Familiae, durch vnder-schiedene Erbeinigungen confirmirt vnd bekräfftiget worden / wiesolches die Original Brieffe mit mehrem außweisen / Ejusmodiautem pacta valida sunt & favore digna, cum faciant ad confir-ma-