vnd Vorantwort.deren sich der Concipist ehren halben schemen sollen / dann in conti-nenti, mit liquidationen, wie gleichfals vnderschiedenen Instru-menten realis oblationis, vnd sonsten zu beweysen / seyndt auch hie-bevor / vnd noch newlich auff dem tag zu Limpurg / der H. befreun-den / vnd dero abgeordneten vorgezeigt: Daß Graff Johan Wil-helms Gnad / zu dero antheil würcklich bezahlet 44250. gülden /vnd offerirt 11000. Graffe Hermans zu Wiedt Gnad / aber gleich-messig realiter bezahlet an Capitaln vnnd pension 43982. gülden5. heller 1. kreutzer/ coram Notario vnnd gezeugen aber laut darü-ber auffgerichten Instrumenten offerirt 13017. gulden Summa-rum alles bahren erlegten Geldts 88232. gülden 5. heller 1. kreutzerSummarum alles offerirten gelts ist 24017. gülden Summasummarum alles bahr erlegten vnd offerirten gelts ist 112249gülden 5. heller 1. kreutzer. Hat sich also der Concipist hie abermahlgantz weit verhawen.(52.) Vnd sonst ins Gemein zu erlangung einer /ꝛc.Es hat darzu weder Gelt noch andere gute gelegenheit, son-dern allein der will gemanglet / wie auch oben n. 33. angezeigt / vndder gantze verlauff mit mehrerm zuverstehen gibt.(53.) Auff einem gantz offen.Das ist Graff Philips Ludwigs selbst eigener will gewesen / het-te sonsten gute gelegenheit gnug / so nicht allein vorgeschlagt / son-dern auch bereits erhalten / vberkommen können / Imputet sibi daßer dieselbe nicht angenommen / so hat auch G. Hermans Genadendarbey kein seyden gesponnen / sondern so wol selbsten / als auch de-ro armen Vnderthanen darab in jachten / Fischereyen / weidgangbehöltzigung vnd dergleichen / je mehrere vnnd grössere beschwer-nussen vnd ongelegenheit / als Graff Philips Ludwig nimmer an-ziehen kan, empfunden: Also daß ihrer Graff Hermans Gnaddero Brüdern nicht eine Graͤffliche / sondern viel grössere / ja Fürst-liche vnnd Königliche Residentz vor sich vnd dero Gräffliche Ge-mahlin
Druckschrift
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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