vnd Vorantwort.auff eingeholten rath / vnd beschehene communication, mit nech-sten Herrn befreunden vnd andern / abgehandlet vnd beschlossenworden / weist das Memoriale, so darüber gehalten / von den dreyenHerrn Gebrüdern selbst / vnd von Graffe Christoph zu LeiningenWesterburgk / rc. am 24. 27. Martii vnd 12. Aprilis selbigen 1613.Jahrs vnderſchrieben / klärlich auß.(4) Ad verbum Andern vorwendens / etc.Das vorwenden ist erheblich gewesen / auch noch: 1. Pactum indomo. 2. Grosse schulden last. 3. Erhaltung zweyer Gräfflichenwittiben. 4. Außstattung vnderschiedener Fräwlein. 5. Daß dasLandt mehr nicht als zwo Gräffliche Hoffhaltungen außstehenvnd leiden können. 6. Ohne das auch / durch sterben / vnd andervngelegenheit ziemlich verderbt.(5.) Ad verba den 12. Aprilis.Jst zwar die zeit/ aber kein ort der zahlung ernennet.(6.) Ad verbum Hochbetewrlich.Darüber ist kein eydt geschehen / sondern die schuldenbezahlungauß gutem willen vnd brüderlicher affection bewilligt(7.) Ad verbum Mit dem außtrücklichen.Der vorbehalt ist anderer intention, wie jetzt angezeigt wer-den soll.(8.) Ad verbum verziegs Reverß.Die woͤrter obangezogenen vorbehalts lauten also / ꝛc. Wir ha-ben vns aller forderung begeben, der gestalt vnd also, da ein oderander der Eltern Herrn Gebrüder / sein antheil abgeredter massennicht erlegen würde / daß wir als dann zu deß nicht erlegenden Landvnsern Regreß proportionaliter zunehmen / vns wöllen vorbe-halten haben / Hie mercke 1. Die wörter (abgeredter massen) dieEltern Herrn Gebrüdere haben die abredt gehalten/ der Jüngeraber nicht / sondern zeitlich auffgestossen / vnd sich zu Land vnd leu-ten de facto genehert / die Herrschafft Runckel occupirt, vnd alleeeinge-
Druckschrift
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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