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punkte zum Bestimmungsorte des Wagens und ohne,weiteren Zeitaufenthalt, als zum Ein- oder Aussteigen nöthig,stattfindet. Wird aber belrafs des Ein- oder Aussteigen«von dem Kutscher ein Umweg' verlangt, oder bei der Fahrtauf directem Wege ein Zeitaufenthalt verursacht, so istfür jedes Ein- oder Aussteigen ohne Rücksicht auf diePersonenzahl M. 0,25 zu entrichten.
Uebersteigt der entstehende Aufenthalt eine Viertel-stunde, so ist ausserdem für jede fernere ViertelstundeM. 0,25 zu zahlen.
Art. 29.
Benutzt ein Fahrgast den Wagen ausser der erstenTourfahrt im Bezirk I ohne weiteren Aufenthalt mehr als5 Minuten zu ferneren Tourfahrten, so ist für jade solcheFahrt die Hälfte der einfachen Tourfahrt zu entrichten.
Für Gepäckstücke wird in solchen Fällen nur einmalbezahlt.
Art. 30.
In allen Fällen der Artikel 23, 27 und 28 wird diebegonnene Viertelstunde einer vollendeten gleich gerechnet.
Art. 31.Der auf Zeitfahrten angenommene Kutscher, sowiederjenige, dessen Fahrgast den Wagen am Bestimmungs-orte zur Weiterbenutzung warten lässt, ist gehalten, beidem Antritt der Fahrt resp. bei dem Anfange des Wartenssowie bei der Entlassung die Uhr vorzuzeigen, damit sichder Fahrgast von dem Inneholten der Taxe überzeugenkann.
Art. 32.Bei Streitigkeiten zwischen Fahrgästen und Kutschernhaben zunächst die Polizei-Beamten und die Bahnhofs-'Inspectoren nach Massgabe dieses Reglements zu ent-scheiden. Dieser Entscheidung haben beide Theile vor-läufig und vorbehaltlich des Rechtsweges sich zu unter-werfen.
Art. 33.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung dieserPolizei-Verordnung wird, sofern nicht durch anderweitigegesetzliche Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist,mit einer Geldbusse bis zu 30 Mark und im Falle desZahlungsunvermögens mit verhältnissmässigerHaft bestraft.Ausserdem bleibt es der Polizeibehörde überlassen, den-