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bedenklich zu finden, und die Centralorganisation löste sich wieder auf,ohne in Wirksamkeit getreten zn sein. Seither hielten sich die hessischenDarlehnskassen von der Verbindung mit Neuwied sern, auch als 1877der Anwaltschaftsverband zu Neuwied errichtet wurde, obschon von einigenSeiten ein erneutes Zusammengehen befürwortet worden ist. Der hessischeGeneralsekretär Dr. Weiden Hammer war einige Jahre hindurch stell-vertretender Anwalt des dortigen Verbandes.
Als mit dem Jahre 1878 wieder mehrere Darlehnskassen in Hessengegründet wurden, beschloß man einen „Verband der hessischen landwirt-schaftlichen Kreditgenossenschaften" zu schaffen. Dieser trat im Januar1879 mit dem damaligen Polizeirat Haas in Darmstadt als Präsidentenund mit 15 Darlehnskassen als Mitglieder ins Leben und wurde nochim selben Jahre zu einem „Verband der landwirtschaftlichen Kredit-genossenschasten im südlichen und westlichen Deutschland" erweitert, dembereits Ende 1881 62 Darlehnskassen, darunter 34 in Hessen, an-gehörten.
Die Führer des Verbandes (Haas und Weidenhammer ausHessen, Märtlin aus Baden) einigten sich 1880 in der Konferenz zuDarmstadt mit Schulze-Delitzsch und seinen Freunden über gemein-same Grundsätze, welche für städtische wie ländliche Genossenschaften geltensollten, ohne daß darum die berechtigten Eigentümlichkeiten der aufeinen engen Kreis befchränkten und vorwiegend der Landwirtfchaft dienen-den ländlichen Darlehnskaffen aufgegeben wurden. Die Vertreter derländlichen Kassen gestanden zu, daß die Fristen sür die Kreditgewährungensich nach der Art und Sicherheit der dafür verfügbaren Einlagen richtenmüßten, und daß die Einführung des Raiffeifenschen „Stiftungsfonds"praktisch ohne jede Bedeutung sei. Die Notwendigkeit von Geschäfts-anteilen wurde allseitig zugestanden, doch konnte man über ihre Höheverschiedene Normen treffen. (Diese Geschäftsanteile haben den Zweck,die Geschäftsführung der Genossenschaft durch Ansammlung eines stetsgreisbaren sicheren eigenen Vermögens gefahrlofer und sicherer zu gestalten.Bei ländlichen Genossenschaften ist die Notwendigkeit dazu aber entferntnicht in dem Maße vorhanden, wie bei städtischen, weil bei ersteren inletzter Linie der Grund und Boden der Mitglieder hastet und dieser diegrößtmögliche Sicherheit gewährt.) Die Frage, ob die Bezahlung desRendanten, Rechners, des Vorsitzenden u. s. w. angebracht sei, müsse sichnach rein praktischen Gesichtspunkten regeln.
Diese Darlehnskassen schufen sich eine Geldausgleichsstelle, zunächst in-dem sie mit der landwirtschaftlichen Kreditbank in Frankfurt einen Vertrag