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1 (1896) Süddeutschland
Entstehung
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Del landwirtschaftliche Peifonalkredit in Elfaß-Luthringm. 349

lichen Charakter, indem sie, auf kommunaler Grundlage beruhend, mit denGeldern der Staatsdepositenverwaltung Geschäfte machen. Die Vorschuß-kassen in ihrer vollendeten Ausbildung sind gewissermaßen die Ergänzungder Sparkassen, deren Gelder sie, allerdings durch Vermittlung der Depositen-Verwaltung, für die Zwecke des Personalkredits verwerten.

Die Errichtung dieser Kassen geschieht nach den Bestimmungen einesGesetzes vom 18. Juni 1887, welches im wesentlichen folgenden Inhalt hat:

Das Ministerium kann auf Antrag der beteiligten Gemeindcräte süreine oder mehrere Gemeinden eine öffentliche Vorfchußkasse errichten. DiefeVorschußkassen besitzen die juristische Persönlichkeit. Ihre ersten Einrichtungs-kosten, in der Regel 500 Mark, übernimmt der Staat. Sie gewähren anLandwirte und Gewerbetreibende des Kaffenbezirts gegen Bürgschaft mithöchstens 5"/o verzinsliche Darlehen. Der Hüchstbetrag der Darlehen ist1000 Mark auf die Dauer von höchstens drei Jahre (mit Zustimmungder Aufsichtsbehörde: 2000 Mark und fünf Jahre). Teilweise Rückzahlungist dem Anleiher freigestellt. Den Kassen felbst weiden die Betriebsmitteldurch die Landesdepositenverwaltung gewahrt, welcher 4"/« Zins zu ver-güten ist. Die Satzungen werden nach Beratung durch die betreffendenGemeinderäte vom Ministerium festgestellt. Der Vorstand besteht aus demVorsitzenden, den die Aufsichtsbehörde ernennt, und aus den Beisitzern, welchevon den betreffenden Gemeinderäten gewählt werden. Die Buch- und Kassen -führung erfolgt durch einen Rechner, in der Regel einen staatlichen Rent-meister oder einen Gemeinde-Rechnungsbeamten, welchem eine feste Vergütungzu gewähren ist. Die übrigen Ämter der Kasse sind Ehrenämter. Vorstands-mitglieder und Kllssmbeamte sind zum Stillschweigen über die zu ihrerKenntnis gelangenden Privatverhaltnisse verpflichtet. Die Forderungen derKasse werden ihrem ganzen Betrage nach von Rechtswegen fällig, wenn dasDarlehen zu einem anderen, als dem im Darlehnsvertrag festgesetzten Zweckverwendet wird, wenn eine vertragsmäßige Zahlung über einen Monat iniRückstände bleibt, wenn Schuldner oder Bürge in Konkurs verfallen oderwenn gegen sie Zwangsvollstreckung angeordnet wird und endlich, wenn derSchuldner ohne Zustimmung des Kassenvorstandes von einer Person Geldleiht, welche aus dem Geldverleihen ein Geschäft macht. Die Einziehungder Darlehen, Zinfen und Kosten kann außer auf gerichtlichem auch aufdem Wege der Zwangsvollstreckung nach den sür die Beitreibung öffentlicherGefalle geltenden Vorschriften bewirkt werden. Zur Deckung von Verlustenbildet die Kasse aus dem Reingewinn einen Sicherheitsfonds von wenigstens10"/° ihrer Verbindlichkeiten, während der Rest den Gemeinden des Kasscn-bezirks zur Bestreitung gemeinnütziger Ausgaben zur Verfügung gestellt