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bunden sein, und es sei zu befürchten, daß den Gemeinden dadurch großeAusgaben erwachsen und daß ihnen die zur Bildung eines Reservefondsnötigen Überschüsse nicht übrig bleiben würden. Die vorgeschlagene neueEinrichtung sei daher als unnötig und bedenklich abzulehnen. Um derländlichen Bevölkerung behilflich zu sein und zugleich den von der Regierunggewünschten Absatz für die auf der Staatsdepositenkassc angesammelten Spar-kassengelder zu finden, sollte man den Geschäftskreis der öffentlichen Vorschuß-lasse in Bezug auf den Realkredit erweitern."
Es läßt sich allerdings nicht verkennen, daß diese Bedenken teilweisenicht ganz ungerechtfertigt sind. Die Kommunalverfassung Elsaß-Lothringenserschwert die Anwendung des Systems der Spar- und Darlehnskassen überden Rahmen des neuen Gesetzes hinaus in hohem Maße, weil sie alsjuristische Persou und Träger von Vermögensrechten nur die oft finanziellschwache Gemeinde und daneben den sür diese Zwecke zu großen Bezirkkennt, nicht aber das gerade für die Entwicklung des Spar- und Darlehns-tllsscnwesens in Preußen so wichtige Mittelglied des Kreises. Dagegen kannein anderes, während der Beratungen des Landesausschusses hervorgetretenesBedenken, welchem die Zulässigkeit der Gewährung von Darlehen gegenSchuldscheine und Bürgschaft zum Opfer gefallen ist, nicht als stichhaltiganerkannt werden. Dieses Bedenken bestand darin, daß bei einer wirt-schaftlich oder politisch unzuverlässigen Gemeindevertretung und Sparkassen-Verwaltung trotz aller Aufsicht Darlehen an zweifelhafte Elemente gegebenwerden könnten. Wenn auch die Möglichkeit eines solchen Falles nichtgeleugnet weiden soll, so hätte dieses Bedenken nach den in Altdeutschlandgemachten Erfahrungen doch nicht so schwer wiegen dürfen, daß ihm zuLiebe den Kassen die Möglichkeit der Gewährung von Personalkredit gänzlichentzogen wurde. Nicht außer acht gelassen werden darf bei der Beurteilungder Beschlüsse des Laudesausschusses übrigens der Umstand, daß bei derBevölkerung Elsaß-Lothringens in den Kredit und in die unmittelbareKllsscnvcrwllltung des Staates ein großes Vertrauen vorhanden ist, dessenÜbertragung auf den Privattredit und eine nicht staatliche Kasfenverwaltungnicht ohne weiteres zu verlangen ist.
Wenn das neue Gesetz am 1. April 1896, wie vorgesehen, in Krafttritt, ist immerhin die Möglichkeit gegeben, unmittelbar aus den Spar-geldern sür den Hypothekarkredit in vollem Umfange und für den länd-lichen Personalkredit, wenigstens insoweit die Resttaufschillingc in Betrachtkommen, Mittel flüssig zu machen.
Was die schon vorhin mehrfach erwähnten öffentlichenVorschuß-kassen anlangt, so besitzen dieselben nnen eigentümlichen öffentlich recht-