I50 C, Lichtenbeig.
werden soll. Reichen die Mittel der Kasse zur Bestreitung ihrer Verbind-lichkeiten nicht aus, so haben die Gemeinden, unter Umstanden mittelsStcuerzuschlägen bis zu 5 °/«, den Fehlbetrag aufzubringen. Bei dauernderUnmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtungen kann das Ministerium dieKasse auslösen. Die Aussicht über die Kassen führt der Kreisdirektor.
Nach den Normalsatzungen, welche übereinstimmend den Satzungen dereinzelnen Kassen zu Grunde gelegt worden sind, gewahren die Kassen gegendie Bürgschaft zweier (in Ausnahmefällen eines) Bürgen Darlehen zur Be-schaffung, Verbesserung und Vermehrung der Betriebsmittel der Entleiheroder zur Tilgung von Schulden derselben, welche zu Betriebszwecken beiPrivatgeldverleihern aufgenommen worden sind, Behuss Erleichterung desKaufs von Grundstücken sollen Darlehen nicht bewilligt werden. Die Dar-lehen sollen wenigstens 20 Mark betragen und jedenfalls in Beträgen, diedurch zehn teilbar sind, gewahrt weiden. Antrage auf Darlehnsgewährungmüssen abgelehnt werden, wenn aus Anlaß eines früher dem Antragstellergewährten Darlehens der Kasse oder einem Bürgen Verluste entstanden sind;oder wenn der Antragsteller ein früheres Darlehen durch falsche Angabenerschlichen hat. Zeitweise ausgeschlossen sind als Darlehnsnehmer undBürgen die Schuldner, welche es zur Zwangsvollstreckung oder zur Er-reichung einer gerichtlichen Klage haben kommen lassen, oder welche sich be-züglich der Einhaltung der Zahlungstermine mehrfach säumig bewiesen haben,oder welche das gewahrte Darlehen nicht sür den angegebenen Zweck verwendethaben. Die Zinsen sind halbjährlich zu entrichten. Die Kasse kündigt dieDarlehen grundsätzlich nicht, nimmt dagegen Rückzahlungen von wenigstens5 Mark, anrechenbar auf Kosten, Zinsen und Kapital, jederzeit an. Ausdem Reingewinn, der vornehmlich aus etwaigen Beihilfen der Regierung unddem Unterschied der Verzinsung der ausgeliehenen und der der Depositen-Verwaltung entnommenen Betrüge bestehen wird, ist ein Sicherheitsfondszu bilden.
Es läßt sich nicht leugnen, daß die Geschäftsthätigkeit derVoischußkassen bisher leider nicht den Umfang erreicht hat, den siehätte erreichen sollen. Immerhin hat jedoch eine stetige Zunahme der Ge-schäfte stattgefunden, wie aus der nachfolgenden Zusammenstellung hervor-geht. Es hatten entnommen bei der Staatsdepositenverwaltung:
am 31. März 1889 26 Vorschußtassen 118 360 Mark
- 31. - 1890 43 - 331 714 -
- 31. - 1891 50 - 558 683 -
- 31. - 1892 53 - 771 517 °