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1 (1896) Süddeutschland
Entstehung
Seite
346
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346 C, Lichtenbeig.

6. durch Erwerb Von Grundstücken bei Zwangsverkäufen, wenn andern-falls die auf denselben haftenden hypothekarischen Forderungen derSparkasse gefährdet sind.

Soweit die Anlage der sür den laufenden Dienst nicht erforderlichenGeldbcstände in der unter Ziffer 1 bis 6 bezeichneten Weise nicht geschieht,sind dieselben an die Staatsdepositenverwaltung abzuführen und von diesermit 32/2 °/„ zu verzinsen.

Von den Spareinlagen muß mindestens ein Drittel in Schuld-verschreibungen der unter Nr. 1 bezeichneten Art mit der Maßgabe angelegtwerden, daß mindestens ein Viertel der Spareinlagen aus Schuldverschreibungendes Reichs, Elsaß-Lothringens oder deutscher Bundesstaaten entfällt.

Durch kaiserliche Verordnung können die Spar- und Darlehnstassenzu anderen als den voraufgesührten Anlagen ihrer Geldbestände ermächtigtwerden".

Wie ersichtlich, wäre in dieser Fassung für die Bedürfnisse des kleinenPersonalkredits durch die Spar- und Darlehnskassen Sorge getragen worden.Der Landcsllusschuß glaubte jedoch diesen Vorschlägen seine Zustimmungnicht erteilen zu können. Nach eingehenden Plenar- und Kommifsions-beratnngen kam schließlich, abgesehen von anderen hier nicht interessierendenAbänderungen, die Annahme des Gesetzes in der Weise zu stände, daß sürdiejenigen Sparkassen, welche unter Übernahme der Bürgschaft für ihreVerbindlichkeiten durch die Gemeinde Darlehen geben wollen, folgende Be-stimmungen Aufnahme fanden:

„In Gemeinden, deren jährliche Einnahmen dauernd den Betrag von40 000 Mark übersteigen, kann durch die Satzungen die Anlage eines Teilesder Spareinlagen derselben in zinstragenden Darlehen nach Maßgabe dernachstehenden Bestimmungen für zulässig erklärt werden, sofern die Gemeindefür die Verbindlichkeiten der Sparkasse in Höhe diefer Anlagen die Bürgfchaftübernimmt." Und „Die Anlage der Spaikassengeldcr kann, vorbehaltlichetwaiger Einschränkungen durch die Satzungen geschehen: 1. in Wertpapierenoder Buchfchulden, welche für die Anlegung der Bestände der Depositen-Verwaltung zugelassen sind; 2. in Darlehen an Gemeinden und an öffent-liche Anstalten Elsaß-Lothringens; 3. in Darlehen gegen erste Hypothek aufin Elfaß - Lothringen gelegene ertragsfähige Grundstücke und gegen Brand-fchaden versicherte Gebäude. Die zum Unterpfand gegebenen Grundstückesollen in der Regel nicht über die Hälfte des Wertes beliehcn werden;4. in Forderungen aus Verkäufen von Liegenfchaften oder aus Erbteiluugcn,wenn diefe Forderungen durch das Vorzugsrecht des Verkäufers oder derErben und, fo lange dicfes keine doppelte Deckung bietet, außerdem durch