Der landwirtschaftliche Personalkredit in Elsaß-Lothringen. 345
Die elsaß-lothringische Regierung hat sich der Notwendigkeit einerAbänderung dieser Verhältnisse nicht verschlossen. Bereits in den Tagungenvon 1893 und 1894 waren dem Landesausschusse Vorlagen zugegangen,mit denen eine anderweitige Regelung des Sparkassenwesens bezweckt wurde.Die Absicht der Regierung ging bei diesen Vorlagen in erster Reihe dahin,die Nachteile der Centralisierung der Sparkassengelder zu beheben und dieSpareinlagen sür Kreditzwecke im Lande selbst nutzbar zu machen. DieEntwürfe kamen jedoch nicht zur Verabschiedung. Schließlich wurde demLandesausschuß in seiner letzten Tagung 1895 ein neuer Gesetzentwurf Vor-gelegt, der die geltenden Bestimmungen zusammenfassen und außerdem dengrößeren Gemeinden Gelegenheit geben sollte, Spar- und Darlehnskassenins Leben zu rufen. Die hierfür grundlegenden Bestimmungen des Entwurfslauteten:
„Für die Verbindlichkeiten der zu errichtenden Sparkasse kann die Ge-meinde, in der die Sparkasse ihren Sitz haben wird., die Bürgschaft über-nehmen, sofern die jährlichen Einnahmen der Gemeinde dauernd den Betragvon 25 000 Mark übersteigen. Liegt eine Gemcindcbürgschaft vor, so führtdie Sparkasse die Bezeichnung „Spar- und Darlehnskasse". Und „Diesür den laufenden Dienst nicht erforderlichen Geldbestände der Spar- undDarlehenskassen sind seitens des Vorstandes der Kasse zinsbar anzulegen.
Die Anlage kann vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen durch dieSatzungen geschehen:
1. in Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches u. s. w.,
2. in Darlehen an öffentliche oder gemeinnützige Anstalten Elsaß-Lothringens,
3. in Darlehen gegen erste Hypothek auf in Elsaß-Lothringen gelegeneertragsfähige Grundstücke und gegen Brandschaden versicherte Ge-bäude. Die zum Unterpfand gegebenen Grundstücke sollen in derRegel nicht über die Hälfte des Wertes beliehen weiden,
4. in Darlehen auf Schuldscheine gegen Bürgschaft oder unter Be-stellung eines Faustpfandes an Wcrtgegenständen. Dieselben dürfennur auf bestimmte, die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigendeZeit gegeben weiden,
5. in 'Forderungen aus Verkäufen von Liegenschaften oder aus Eib-teilungen, wenn diese Forderungen durch das Vorzugsrecht desVerkäufers oder der Erben und, so lange dieses keine doppelteDeckung bietet, außerdem durch gute Bürgschaften sicher gestelltsind.