Erhebung über den Personaltredit des lündl. Klcingrundbesitzes in Baden. 383
§ 9.
Die Schuldner unterwerfen sich rüösichtlich des vorliegenden Rechts-geschäfts und der daraus etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten derGerichtsbarkeit des Amtsgerichts ihres Wohnsitzes.
V.
Das Pfandgericht hat unter famtverbindlicher Haftbarkeit seiner Mit»glieder zu erklären:
K. in dem Psandbuchseintrag:
1) daß die eingesetzten Unterpfänder freies und unbeschränktes
Eigentum d....................Anleiher,................... und Psandsteller, ................
sind;
2) daß keine Beschränkungen der Verfügungsgewalt oder des
Eigentums« und Nutzungsrechts d.................... Anleiher....................
und Pfandbesteller, ................... bestehen und
3) daß es für Tilgung der im Psandbuchsauszug aufgeführtenPfandschulden sowie für Beseitigung aller sonstigen Pfand-lasten — insoweit nicht die bezüglichen Psandgläubiger demDarleiher den Vorrang im Pfandrecht einräumen — durcheines seiner Mitglieder Sorge tragen und spätestens innerhalbvierzehn Tagen nach Auszahlung des Darlehenskapitals dieLüschungsurkunde einsenden wird.
Zu diesem Zweck soll dem Beauftragten des Pfand-gerichts die Ausfertigung der Pfandurkunde zugestellt werdenzur Ausfolgung an den Darleiher beim Darlehensempfang.