Druckschrift 
1 (1896) Süddeutschland
Entstehung
Seite
332
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332 Schmid,

§ ?.

D............. Anleiher, beziehungsweise Unterpfandsbesteller leiste.............

ausdrücklich Verzicht, ohne Genehmigung der Darleiherin die verpfändetenLiegenschaften gegen Vorauserhebung der Miet-, beziehungsweise Pacht-zinsen zu vermieten oder zu verpachten.

Von einer Veräußerung der Unterpfänder ist die Darleihern sofortin Kenntnis zu setzen.

Ebenso darf ein teilweiser oder vollständiger Abbruch des Ver-pfändeten Gebäudes nnr mit Genehmigung der Darleiherin stattfinden.Die Darleiherin hat in den nachstehenden Fallen das Recht, dieRückbezahlung der noch unverfallenen Kapitalschuld sofort zu verlangen:

ll. Wenn der erststellige Hypothekenrang nicht bis..............................................

hergestellt ist oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang derbestellten Hypothek bestritten wird,b. wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Teil desselben zur Zwangs-verwaltung oder Zwangsversteigerung gebracht, oder auch nur einhierauf bezügliches Verfahren eingeleitet wird,o. menn die Anleiher in Konkurs verfallen oder außergerichtlich die

Zahlungen einstellen,ü. wenn der Wert der Pfandobjekte sich so vermindert hat, daß selbstnach Abzug der gemachten Kapitalabzahlungen für den Forderungs-rest keine den ursprünglichen Darlehensbedingungen entsprechendeSicherheit mehr besteht,e. wenn bei Eibteilungen und anderen Rechtsgeschäften die neuenSchuldner die Samtverbindlichkeit nicht übernehmen, oder wenn diePfandobjekte u. s. w. verteilt weiden,i. wenn verpfändete Gebäude nicht mehr in einer befrieaenden Weisegegen Feuersgefahr versichert sind, insbesondere, wenn das freieGebäudefünftel nicht versichert ist,8. wenn ohne Zustimmung der Darleiherin Gebäude abgebrochen oderwesentliche Bauveränderungen vorgenommen oder die Pfandobjettegegen Vorauszahlung des Miet- und Pachtzinses vermietet oderverpachtet werden.

Macht die Darleiherin von diesem Rückforderungsrecht Gebrauchoder wird das Kapital aus einem sonstigen Grunde fällig, so trittvom Fälligkeitstage an gemäß L.-R.-S. 1139 am Ende der gesetz-liche Zinsfuß von 5 Prozent ohne weitere Ve.rzugsetzung ein.