Erhebung über den Peifoncilkredit des ländl. Mcingimidbesitzes in Baden. 331
III.
Die Anleiher haben im Pfandbuchs eintrug nach Auf-führung der vorstehend unter ß 1—3 bezeichneten Be-dingungen wörtlich zu erklären:
„.................... verpflichte .................................................... , vorstehende fowie die
weiteren Bedingungen des Kapitlll-Zufagefcheins vom ........................................,
welcher den Pfandbuchs-Bcilagen angefchloffen und als Bestandteil des
Pfandeintrags anzufehen ist, zu erfüllen, und fetze ............. zur Sicherheit
für die Erfüllung aller aus diefem Darlehensbedürfnis für ...................................
hervorgehenden Verbindlichkeiten die nachverzeichnetcn, .......................................
eigentümlich zustehenden Liegenschaften hiermit zum Unterpfand ein:"
IV.
Des weiteren wird die Hingabe des Darlehens vonder Übernahme folgender Verpflichtungen abhängiggemacht:
§4.Sämtliche Zins- und Kapitalzahlungen haben stets kostenfrei undin deutfchem Reichsgelde nach Maßgabe des Reichsmünzgcfetzes imGefchaftszimmer der Darleiherin, als dem vertragsmäßig bestimmtenZahlungwohnsitze, zu geschehen; ebendaselbst hat auch die Erhebung desDarlehenkapitals zu erfolgen.
§ 5.
Annuitäten- Kapitalabfchlagszahlungen gefchehen gültig nur gegenEmpfangsbefcheinigung des Rechners und Kontrollbeämten.
Die letzte Abzahlung am Kapital ist bei Vermeiden doppelter Zahlungnur gegen Rückgabe der Unterpfandsverfchreibung zu leisten.
§ 6.Das freie Fünftel der verpfändeten Gebäude muß während derganzen Dauer diefes Schuld- und Unteipfandsverhältnisses bei einerstaatlich zugelassenen Piivatfcuervcrsicherungsgefellfchaft versichert fein.