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Vermag, da hat ganz allgemein die freie Teilbarkeit der Grundstücke Platzgegriffen. Dieselbe ist aber, um einer allzu großen Zersplitterung desGrundbesitzes und der Schaffung sog. Zwergwirtschaften vorzubeugen,durch das Gesetz vom 6. April 1854 dahin eingeschränkt worden, daß dieTeilung von Wald, Reutfeld und Weiden nicht mehr in Stücke unterzehn Morgen (— 3,60 na), ferner die Teilung von Ackerfeld und Wiesennicht unter einem Viertelmorgen badisches Maß (— 9 Ar) stattfindendarf, soferne nicht dadurch die Vereinigung der abgeteilten Liegenschaftmit einem angrenzenden Grundstück des Erwerbers bezweckt wird undhierbei kein Stück unter obigem Maß übrig bleibt.
Anders liegt das Bedürfnis auf dem badischen Schwarzwald, aufTeilen des Odenwaldes und des nördlichen Hügellandes (fränkifche Hoch-ebene). In diefen Landesteilen gilt zum Teil (Schwarzwald) das Hof-güter-Edikt von 1808, wonach im Gegenfatz zu den Grundfätzen desLandrechts für „gefchlofsene Hofgüter" die Unteilbarkeit verordnetist und durch die Zulassung eines räumlich begrenzten Vorzugsrechtes zuGunsten eines der Kinder (des Anerben) für die Erhaltung derAnwefen im ungeteilten Zustand bei Erbfällen Sorge getragenwurde. Aber auch außerhalb des Geltungsbereichs genannten Edikts (aufdem Odenwald, im füdlichen Hügellande, vornehmlich im Kreis Konstanz,und dem nördlichen Hügellande im Kreis Mosbach) ist bis auf denheutigen Tag durch Sitte und Herkommen ein freiwillig ge-übtes Anerbenrecht im Schwung, wobei sich die Übung erhalten hat,daß die Anwesen zu Lebzeiten der Eltern oder eines Elternteils an eines(das Älteste oder Jüngste) der Kinder nach freier Wahl zu einem fest-bestimmten Anschlag übergeben werden.
3. Über das Verhältnis der bäuerlichen Parzellenbetriebe vomEigenbetrieb zum Pachtbetrieb.
Wie schon zu Punkt 1 in tabellarischer Übersichtlichkeit diese Fragebeantwortet worden ist, befinden sich unter 232 287 landwirtschaftlichenBetrieben 99 298 im Eigenbetrieb; bei 90 665 Betrieben wird mehrals die Hälfte der Betriebsfläche als gepachtetes Land, und bei 28 61? Be-trieben weniger als die Hälfte der Betriebsfläche gepachtetes Land bewirt-fchaftet. Der Eigenbetrieb herrscht also vor und verhält sich zum Pacht-betrieb annähernd wie 7 : 1.