Erhebung über den Perfonaltredit des ländl. Kleingrundbesitzes in Baden. 295
Es greift somit in Baden eine sehr weitgehende Teilung des Grund-besitzes Platz. Fast ein Dritteil des landwirtschaftlichen Geländes fälltin die unterste Besitzgruppe, deren Ungehörige ungefähr drei Vier-teile der vorhandenen landwirtschaftlichen Haushaltungen bilden und in-folge der Kleinheit ihres landwirtfchaftlicheu Besitztums nebenbei — inmanchen Fällen vorwiegend — sich durch ein Gewerbe, oder Handel, oderTaglohnarbeit den nötigen Lebensunterhalt zu verschaffen suchen müssen.
Der Groß gruudbesitz ist mit seinen 1198 Betrieben nur schwachvertreten.
Die mittleren, das sind die eigentlich bäuerlichen Betriebe,in welchen bei uns der Schwerpunkt der Landwirtschaft liegt (das sinddie Gruppen von 3,6 bis 36 da), bilden 27"/« der Gesamtzahl allerlandwirtschaftlichen Betriebe, Auf sie entfällt nahezu 60 °/o des gefamtenlandwirtschaftlichen Areals.
Die einzelnen Landesteile Verhalten sich in Bezug auf die vor-genannte Verteilung der Besitzgruppen aber sehr verschieden. So habenauf dem Schwarzwald, dem Odenwald, dem nördlichen und füdlichenHügelland die mittleren und großen Bauerngüter das Übergewicht,während in der ganzen Rheinebene die mittleren kleinen und ganz kleinenBetriebe überwiegen. Ebendaselbst ist durch die Nahe größerer Städteund Industrieplätze vielfach Gelegenheit zu lohnendem Nebenverdienst vor-handen, auch gestatten günstige klimatische und Bodenverhältnisse da-selbst einen intensiveren, mehr gärtnerischen Betrieb.
2. Über den Bcsitzwcchscl unter Lebenden und im Erbfall.
Der Besitzwechsel vollzieht sich in Baden nach den einzelnen Landes-teilen verschieden. Die Erbfolge namentlich ist den natürlichen und volks-wirtschaftlichen Verhältnissen der einzelnen Landesgegenden angepaßt undhaben sich durch langes Herkommen Verhältnisse herausgebildet, welchedurch das Edikt vom 23. März 1808, dann durch landrechtliche Vor-schriften und durch Gesetz und Verordnungen vom 4. November 1837eine festere Unterlage erhalten haben.
Dabei mußte das Recht der freien Grundstücksteilung in demselbenVerhältnis der Unteilbarkeit der Güter den Vorrang lassen, als nach derörtlichen Lage, des Besitztums der intensivere Landwirtschaftsbetrieb ineinen mehr extensiven überzugehen sich als notwendig erwiesen hat.
Allüberall, wo der Handelsgewächsbau, der Weinbau und ein garten-mäßiger Betrieb durch die klimatischen und Boden-Verhältnisse ermöglichtist und auch bei ganz kleinen Wirtschaften die Familie zu ernähren