Entwicklungsgeschichte der ländlichen Spar- und Darlehenskassen. 23?
kasse muß eine Beitrittserklärung zum Landesverband und zur Central-darlehenskasse, entweder direkt oder durch den Kreisverband einreichen.
4. Für jeden beitretenden Verein muß der jeweils festgesetzte Jahres»beitrag zum Landesverband, der zur Zeit auf 3 Mark festgefetzt ist, fowieder nach § 6 und 22 der Statuten und § 3 der Geschäftsordnung derCentraldarlehenstllffe vorgefchriebene Gefchäftsanteil bezahlt werden.
5. Die Zugehörigkeit der einzelnen Vereine zum Kreisverband, fowiedie Wirksamkeit des letzteren wird in keiner Weife durch den Beitritt zumLandesverband berührt.
6. Die Selbständigkeit der einzelnen Vereine wird durch die Ver-bandsmitgliedfchaft nicht befchränkt (§ 5 des Landesverbands-Statuts).
7. Die Revisionen werden von dem feitherigen, bezw. von dem vomPfälzer Kreisverband erwählten Revifor, welcher mit dem Landesverbandin ein Vertragsverhältnis tritt, ausgeführt, refp. beforgt.
8. Für die Revision und die damit zufammenhängende Unterstützungder Kaffenvereine wird dem Pfälzer Kreisverband eine Averfalfumme von1500 Mark per Jahr zugewiefen.
9. Die Pfälzer Spar- und Darlehenskassen behalten ihre eigeneGeldllusgleichstelle, welche nur von dem Kreisverband und nicht von einemGeldinstitut geführt wird. Sie beforgt den Geldausgleich der einzelnenVereine unter sich und im Kontotorrentverkehr den Geldausgleich derVereine mit der Centraldarlehenskaffe. Der Geldausgleich der Vereineunter sich berührt nur die einzelnen Vereine und ist die Centraldarlehens-tllfse hierbei unbeteiligt.
Im Fall der Geldanlage und Geldaufnahme von der Centraldar-lehenstllffe muß letztere jedesmal verständigt werden, welche Vereine dabeibeteiligt sind, um das Rechnungswesen evident zu halten.
Die Geldanlagen bei Geldaufnahme von der Centraldarlehenskaffetonnen durch Überweisung der betreffenden Geldbeträge von feiten derKgl. Fililllbank München an die Kgl. Filiale Ludwigshafen beforgtwerden.
Außerdem wird den Pfälzer Vereinen der Giroverkehr mit der baye-rischen Notenbank ermöglicht werden.
Von dem Verbandsdirektur wurde darauf hingewiefen, daß dieCentralgcnossenfchaft der pfälzifchen landwirtfchaftlichen Konfumvereine,die bisher proviforisch für die Kassen den Geldausgleich besorgte, beimAnwachsen der Kassen und der dadurch sich täglich mehrenden Arbeits-last, fowie bei den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr inder Lage fei, den Geldausgleich für die Kassen weiter zu besorgen, ohne