236 Die bayerische Pfalz.
gegründeten Landesverband beitrcten mochten. Als Vorbedingung füreinen Beitritt zum bayerischen Landesverband erachtete die Verbandsleitung:
1. vollständige Unabhängigkeit der Genossenschaften von Regierungs-Einflüssen,
2. Selbständigkeit der pfälzischen Genossenschaften in Regelung ihrereigenen Angelegenheiten bei steter Bereitschaft, in allgemein bayerischeInteressen berührenden Fragen im Landesverband freudig zu deren Lösungmitzuwirken,
3. Zuweisung eines entsprechenden Betrages der von dem Staat demLandesverband für die Revisionen und die damit zusammenhängendeVerbllndsthlltigkeit zur Verfügung stehenden Mittel, um zur Erfüllungdieser Aufgabe die nötigen Kräfte aufstellen zu können. Die aufzustellendenHilfskräfte bestimmt der pfälzische Verband, sie unterliegen jedoch derGenehmigung und Jurisdiktion der Vorstandfchaft des bayerischen Landes-verbandes,
4. das Zugeständnis, daß der Pfälzer Verband dem allgemeinendeutfchen Verband landwirtschaftlicher Genossenschaften weiter angehörenkann,
5. Befreiung von dem Zwang der im rechtsrheinifchen Bayern durchdie Neuwieder Entwicklung in verschiedenen Kllssenvcreinen Bayerns zurAufnahme gelangten Bestimmung, daß eine ländliche Spar- und Dar-lehenskasse einen Stiftungsfonds zu bilden habe,
6. die Ermöglichung in irgend einer Form, daß der Geldausgleichder Kassen zunächst sich in der Pfalz vollzieht.
In der außerordentlichen Hauptversammlung der ländlichen Spar-und Darlehenskassen vom 10. Februar 1895 wurde einstimmig der Be-schluß gefaßt, dem bayerifchen Landesverband und der bayerischen Central-darlehenskasse beizutrcten. Die genehmigten Separatbedingungen, unterdenen der Beitritt erfolgt ist, haben folgenden Wortlaut:
1. Der Beitritt der pfälzischen Spar» und Darlehenskassen zumLandesverband hindert dieselben nicht, Mitglied des Verbandes derpfälzifchen landwirtschaftlichen Genofsenschaften und durch diesen in Ver-bindung mit dem „Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Ge-nossenschaften des Deutfchen Reiches" zu bleiben.
2. Der Beitritt der pfälzischen Spar- und Darlehenskassen, nichtaber der Konsumvereine, kann unbeanstandet, ohne Statutenänderung er-folgen.
3. Die Spar- und Darlehenskassen können Konsumvereine ihresVereinsbezirks als Mitglieder aufnehmen. Jede Spar- und Darlehens-