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1 (1896) Süddeutschland
Entstehung
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Der limdliche Personalkredit. 49

e. aus einem vom Kreistomitee auf je drei Jahre zu wählenden

Mitglied,ä. aus dem Revisor mit beratender Stimme.

Die Aufgabe des Anwalts besteht insbesondere darin, die Gründungneuer Darlehenskassen anzuregen und deren Erstarkung, sowie deren ge-meinsame Interessen zu fördern. Für ihn ist eine eigene Anwaltsordnungaufgestellt. Dem I. Vorstand des Krciskomitees oder seinem Stellver-trcter steht die Befugnis zu, den Vollzug der ihm bedenklich erscheinendenBeschlüsse des Ausschusses zu sistieren und dem Plenum des Kreiskomiteeszur Entscheidung vorzulegen. (§ 8.)

Am Schlüsse jedes Jahres ist vom Ausschusse dem KreiskomiteeRechenschaftsbericht zu erstatten. (§ 9.)

Zur gegenseitigen Unterstützung und zum Austausche der gemachtenErfahrungen, fowie zur gemeinsamen und nachdrücklicheren Vertretungihrer Interessen, ferner zur Erleichterung des Abfatzes landwirtschaftlicherProdukte, bezw. des billigen und unverfälschten Bezugs von Wirtschafts-bedürfniffen :c. treten die mit dem landwirtschaftlichen Kreiskomitee inGefchäftsverbindung stehenden Vereine jährlich einmal zu einer ordent-lichen und fo oft es das Interesse der Gemeinschaft erfordert, auch zuaußerordentlichen Verfammlungen zufammen.

Bei denselben sind unter Ausschluß jeder politischen Diskussion nurwirtschaftliche Fragen und zwar innerhalb des Rahmens dieser Statutenzu besprechen. (§ 12.)

Die Gewährung von Kredit an die einzelnen Vereine seitens desKreiskomitees ließ ihm eine Aufsicht über die Fortdauer der Kredit«Würdigkeit derselben erforderlich erscheinen. Es faßte daher die Vereinezu einem Revisionsverband zusammen im Sinne des § 52 ff. des Reichs«gesetzes vom 1. Mai 1889, betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-genossenfchaften.

Der vom Kreiskomitee aufgestellte Revisor hat nach Anleitung desVorsitzenden jede dem Verbände ungehörige Genossenschaft (Darlehens-kassenvcrein) bezüglich der Einrichtungen und Geschäftsführung derfelbenin allen Zweigen der Verwaltung mindestens in jedem zweiten Jahreeiner Prüfung zu unterwerfen.

Er hat zu der Revision den Aufsichtsrat zuzuziehen und eine Be-scheinigung über die stattgcfundene Revision dem Gcnossenschaftsvorstandezu behändigen. Ebenso hat er den Revisionsbefund (Bericht nebst Er-innerungen) dem Vorstände unverzüglich zuzustellen und Abschrift davonder Kieditvermittlungsstelle einzureichen. (§ 10.)

Schriften d, N, f, 2oc>ll!P«l, — Personaltiedit, 4