50 Zweites Kapitel,
Insoweit die Mittel des Krciskomitees es nur immer gestatten,übernimmt letzteres die aus die Revision der mit ihm verbundenen Ge-nossenschaften erwachsenden Kosten. Hierbei behalt sich das Kreiskomiteeaber vor, von jenen Vereinen Rückersatz der Revisionskosten ganz oderteilweise zu fordern, welche durch ungeregelte Kassa-- oder Buchführungeine länger als gewöhnliche Dauer der Revision, oder häufigere Vor-nahme einer solchen veranlassen sollten. Ferner räumt das Kreiskomiteeden genannten Vereinen bis aus weiteres die Vergünstigung ein, ihregesetzlich gebotenen Bekanntmachungen unentgeltlich in seinem jeweilsbestehenden Vereinsblatte (zur Zeit „der Fränkische Landwirt") einzu-rücken. (§ 11.)
Bis zum Schluß des Jahres 1888 waren von der Kreditver-mittelungsstelle an 47 Vereine 299 204 Mark Darlehen gewährt worden,bis Ende 1891 an 71 Vereine 551245 Mark, bis Ende 1894 an129 Vereine 856 990 Mark.
Neben der Kgl. Filialbank hat auch die Bayerische Notenbank inWürzburg das Kreislomitee bei Aufbringung der für die einzelnen Ver-eine notwendig gewefenen Betriebsmittel bereitwilligst und förderlichstunterstützt.
Neben dieser Kredit-Vermittelungsstelle, die im wesentlichen nur dieFunktion versieht, Darlehen an Vereine zu gewähren, hat das landwirt-schaftliche Kreiskomitee seit November 1891 noch eine Anmeldestelle fürUnterbringung verfügbarer Kassenbestände errichtet. Bei derselben wurdenbis zum Schlüsse des Jahres 1893 von 67 Vereinen 190 200 Mark zurAusleihung angezeigt, womit 66 nachsuchenden Vereinen Anlehen imGesamtbeträge von 162 320 Mark nachgewiesen und vermittelt werdenkonnten. Bis Ende 1894 wurden bei ihr von 75 Vereinen 215 800 Marlzur Ausleihung angezeigt, womit 75 nachsuchenden Vereinen Anlehen imGesamtbeträge von 181420 Mark nachgewiesen und vermittelt werdenkonnten.
Zur Linderung des durch den Futtermangel im Jahre 1893 ein-getretenen Notstandes hat das landwirtschaftliche Kreiskomitee aus denhierfür von der Kgl. Regierung zur Verfügung gestellten Geldern an107 Vereine 253 056.09 Mark unverzinsliche bis I.August 1895 rück-zahlbare Darlehen zum Futterankauf bewilligt.
Nachdem bereits im Jahre 1869 von der Kgl. Regierung die aus-nahmsweise Kapitals-Ausleihung von Geldern der Gemeinden und ört-lichen Stiftungen an Raiffeisenvcreine gestattet worden war, wurden durchEntschließung des Kgl. Staatsministeriums des Innern sür Kirchen- und