48 Zweites Kapitel.
der Erforschung und Sicherung der Zahlungsfähigkeit des um einDarlehen nachfucheudcn Vereins die ihm nötig scheinenden Er-hebungen zu Pflegen.3. den Betrag des benötigten Kapitals und die Zeit, in welcher das-selbe zurückgezahlt werden foll,Ii. den Nachweis, daß die Genossenschaft (der Verein) die Bestellnngdes jeweils vom Kreiskomitee gewählten Revisors als Revisor derGenossenschaft seitens des k. Handelsgerichtes erwirkt hat. (§ 2.)Im Falle der Gewährung eines Darlehens hat der betreffende Verein:a. die Erklärung abzugeben, daß er sich der Untersuchung seiner Ge-schäftsführung, Kassen und Depositen durch den vom Kreiskomiteeaufzustellenden Revisor jederzeit unterwerfe, dessen Revisions-Notatebei der Kreditvermittluugsstelle immer rechtzeitig beantworte, undbei Vermeidung der sofortigen Kündigung des zn gewährenden oderbereits gewährten Darlehens zur Heimzahlung binnen eines Viertel-jahres sich verpflichte, alle infolge diefcr Untersuchung in Bezug aufseine Geschäftsführung ergehenden Anregungen pünktlich zu voll«ziehen,d. eine rechtsfürmliche Schuldurkunde auszustellen, welche auf Grundder Statuten die solidarische Haftbarkeit aller Vereinsmitglicderfür das aufzunehmende Darlehen erkennen läßt. (§ 3.)Nach Vorlage dieser beiden Urkunden erläßt das Kreiskomitee dieentsprechende Anweisung an die Kgl. Bankfiliale Würzburg zur Aus-zahlung des Darlehens an den betreffenden Verein.
Letzterer hat an die genannte Bankfiliale die Zinsen und Kapitals-raten einzusenden, von jeder Zahlung aber gleichzeitig an das Kreis-komitee Anzeige zu erstatten.
Bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist hat sich der Verein dieKündigung des Kapital-Restes zur Heimzahlung binnen eines Viertel-jahres gefallen zu lassen. (8 4.)
Darlehen werden auf höchstens 10 Jahre und in der Regel gegeneine vierprozcntige Verzinfung gewährt. Über die Gewährung der Dar-lehcnsgcfuchc entscheidet der in § 7 bezeichnete Ausfchuß durch Stimmen-mehrheit unter gleichzeitiger Festfetzung der Anlehensbedingungen. (§ 5.)Die Geschäfte werden von einem Ausschusse besorgt, welcher besteht:cl. aus dem I. Vorstand, des landwirtfchaftlichcn Krciskomitees oder
dessen Stellvertreter als „Vorsitzendem".t>. aus einem vom Kreiskomitee auf die Tauer von drei Jahren zuwählenden Vcreinsanwalt.