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1 (1896) Süddeutschland
Entstehung
Seite
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Der ländliche Personaltredit. 45

auf einmal stattfinden. Mit mehr als einem Geschäftsanteile darf keinGenosse beteiligt fein (§ 29 d. N. St.).

Die Verwaltung und Vertretung des Vereins erfolgt dnrch denVorstand, bestehend aus dem Vereinsvorstehcr, feinem Stellvertreter undin der Reget drei weiteren Mitgliedern. Er wird auf 4 Jahre gewählt.

Zur Überwachung der statutenmäßigen Verwaltung uud der Aus-führung der Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Aufsichtsratvon in der Regel 9 Mitgliedern gewählt, welche auf den Vereinsbezirkfo zu verteilen sind, daß sie in ihrer Gesamtheit eine möglichst genaueKenntnis der Verhältnisse der Einwohner des Bezirks haben. Die Mit-glieder werden auf 3 Jahre gewählt. Die Kassen- und Buchführung desVereins erfolgt durch einen auf 4 Jahre mit dreimonatlicher Kündigungs-frist anzustellenden Rechner, der einen zahlfähigcn Bürgen oder eine vonder Generalversammlung zu bestimmende Kaution zu stellen hat. Erdarf weder Mitglied des Vorstandes noch des Aufsichtsrates sein.

Die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsratcs üben ihr Amtals Ehrenamt aus und haben nur den Ersatz ihrer Barauslagen zubeanspruchen. Der Rechner erhält im Verhältnisse seiner MühewaltungVergütung, welche durch die Generalversammlung festgesetzt wird.

Die Darlehen an Vercinsmitglieder werden vom Vorstände bewilligtund zwar:a. auf kürzere Fristen bis zu einem Jahre, welche von dem Vorstände

verlängert werden tonnen, jedoch höchstens bis auf die Gefamtdauer

von 2 Jahren;d. auf längere Dauer bis zu 10 Jahren.

Neber Bewilligung von Darlehen auf langer als 10 Jahre bleibtnähere Festsetzung der Generalversammlung vorbehalten.

Die jährlichen Rückzahlungsfristen setzt letztere durch besonderenBeschluß fest. Bei allen Darlehen soll außerdem eine vierwüchentlicheKündigungsfrist vorbehalten, von derfelben aber nur dann Gebrauchgemacht werden, wenn das wegen massenhafter Kündigung der Vereins-llnlchcn notwendig ist, oder wenn die Vcreinsschuldncr oder deren Bürgenin Verhältnisse geraten, welche die Sicherheit der Darlehen gefährden,o. auf laufende Rechnung.

Die Festsetzung des Maximums der Darlehen und der Kredite inlaufender Rechnung, über welches hinaus keinem Mitglicde, sei es ineiner Summe oder in mehreren Beträgen zusammen von dem VorständeDarlehen verabfolgt werden dürfen, bleibt befonderer Beschlußfassung derGeneralverfammlung vorbehalten. Darlehen bczw. Kredite, welche diefes